AGB
Leininger Auktionshaus
Allgemeine Einlieferungsbedingungen
1. Die Einlieferungsbedingungen haben Geltung für den Verkauf von Objekten des Einlieferers durch das Leininger Auktionshaus sowohl in einer Auktion wie auch im freihändigen Verkauf. Das Leininger Auktionshaus, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Scholten und Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, Fax-Nr: +49 6359 8970021, Email: leininger-auktionshaus@gmx.de, versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und im Auftrag des Einlieferers als dessen Vertreter und auf dessen Rechnung Kunst, Antiquitäten, Pretiosen und Sammler-Raritäten aller Art. Die Objekte sind gebraucht.
2. Die Annahme der Objekte erfolgt bei dem Leininger Auktionshaus am Ort. Wird eine Abholung durchgeführt, geschieht diese im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Einlieferers. Größere Objekte oder Einlieferungen, sofern sie den Einsatz eines Lieferfahrzeugs und Arbeitskräfte erfordern, werden gesondert berechnet. Die Kosten der Abholung erfolgen gemäß Absprache. Die Verrechnung erfolgt mit dem erzielten Erlös aus der Auktion.
3. Der Einlieferer versichert, dass er Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über die Objekte ist. Tritt er als Vertreter eines Dritten auf, hat er dies schriftlich vor der Einlieferung anzuzeigen, ansonsten gilt der Vertrag als mit ihm geschlossen.
4. Der Einlieferer ermächtigt das Leininger Auktionshaus, über das Eigentum der Objekte im Falle eines Verkaufs zu verfügen und den Kaufpreis in seinem Namen einfordern zu dürfen. Er sichert weiterhin zu, dass er dem Leininger Auktionshaus alle Angaben über Geschichte und Provenienz des Objekts mitgeteilt hat. Der Einlieferer versichert ausdrücklich, dass die eingelieferten Waren keine Fälschungen, Repliken, Imitationen, Kopien, Nachgüsse oder Nachahmungen sind. Der Einlieferer ist verpflichtet, dem Leininger Auktionshaus alle ihm, insbesondere ihm durch Äußerungen Dritter, bekannt gewordenen Informationen und Tatsachen zu der eingelieferten Ware mitzuteilen. Hierzu zählen auch Angaben Dritter, wie Gutachter oder Auffassungen anderer Auktionshäuser oder Händler. Das gilt insbesondere auch für offensichtliche und/ oder versteckte Mängel oder Restaurationen, Umbauten, Ergänzungen, Verfälschungen und Nachfunierungen bzw. Zweifel an Autorschaften, Signaturen und Zuschreibungen. Der Einlieferer übernimmt die vollständige Gewähr für die von ihm gemachten Angaben über die Versteigerungsgegenstände und stellt das Leininger Auktionshaus frei von Sach- bzw. Rechtsmängeln.
5. Das Leininger Auktionshaus hat das Recht im Fall der Inanspruchnahme durch den Käufer, z.B. im Falle der Gewährleistung oder ähnlichen Fällen, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer an den Käufer abzutreten und die Daten (Name, Adresse, etc.) an den Käufer zu übermitteln. Dem Einlieferer ist bewusst, dass das Leininger Auktionshaus nur Vertreter ist und er selbst für alle Mängel des Objekts haftet, soweit sie nicht durch die Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen werden können. Das Leininger Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die Wirksamkeit etwaiger Gewährleistungsausschlüsse in den Versteigerungsbedingungen. Die Katalogangaben werden nach Anweisung des Einlieferers und aufgrund seiner Angaben erstellt. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr außer in den Fällen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns. Objekte der Washingtoner Erklärung von 1998 („Nazi-Raubkunst“) werden nicht versteigert.
6. Das Leininger Auktionshaus veranstaltet verschiedene Auktionen in wechselnder Reihenfolge. Ein Anspruch auf Versteigerung eines Objekts in einer bestimmten Auktion besteht nicht. Es wird versucht, die Objekte bestmöglich zu sortieren und zu versteigern. Die Versteigerung wird nach der im Katalog angegebenen Reihenfolge vorgenommen, der Versteigerer hat jedoch das Recht, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in anderer als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen, auszulassen oder zurückzuziehen.
7. Die Abbildung der Objekte im Katalog und Internet erfolgt nach Entscheidung des Versteigerers und bleibt vorbehalten. Es entstehen dem Einlieferer keine Kosten bei der Abbildung der Objekte. Das Leininger Auktionshaus übernimmt keine Haftung für die rechtswidrige Verwendung der ins Internet gestellten Abbildungen durch Dritte sowie der Aufnahme in die Datenbanken von Suchmaschinen (Google etc.)
8. Der Aufruf erfolgt bei unlimitierten Objekten grundsätzlich zu einem Betrag von € 5,00, wobei ggf. auch ein unteres Gebot erfolgen kann. Bei limitierten Objekten können Untergebote unter Vorbehalt angenommen werden, ein Anspruch auf die Annahme solcher Gebote existiert nicht.
9. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter Metallwert versteigert werden.
10. Sollten sich vor oder während der Auktion tatsächliche oder rechtliche Zweifel an einem Objekt herausstellen bzw. durch den Hinweis von Dritten entstehen, ist das Leininger Auktionshaus berechtigt, das Objekt unter Vorbehalt zuzuschlagen oder das Objekt zurückzuziehen. Waren die Zweifel dem Einlieferer schon vorher bekannt, hat er dem Auktionshaus die entgangene Courtage zu ersetzen.
11. Für den Fall, dass kein Limit existiert, wird ein Schätzwert durch das Leininger Auktionshaus festgelegt. Der Einlieferer hat das Recht, den Schätzwert durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Wert mehr als 15 % von dem ursprünglichen Wert ab, gilt der neue Wert und das Auktionshaus trägt die Gutachterkosten bis zu einem Wert von 1000,00 €. Falls der neue Schätzwert des Gutachters weniger als 15 % abweicht, verbleibt es bei dem bisherigen Wert und der Einlieferer trägt die Kosten des Gutachters. Das Auktionshaus ist berechtigt, Informationen über ein Objekt selbst zu beschaffen und hierzu erforderliche Daten weiterzugeben (Artloss-Register, etc.).
12. Zieht der Einlieferer die Ware innerhalb von zwei Wochen vor der ersten Versteigerung zurück, zahlt er an das Leininger Auktionshaus eine Gebühr in Höhe von 25% des vereinbarten Limitpreises.
13. Die im Auktionshaus lagernden Einlieferungen sind versichert. Die Versicherungsgebühr beträgt 1% des jeweiligen Aufrufpreises und ist vom Einlieferer zu tragen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Entgegennahme der Kunstgegenstände und der Ausfertigung eines Einlieferungsbeleges durch das Leininger Auktionshaus und endet mit dem Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den Erwerber oder die Rückgabe an den Einlieferer.
14. Falls ein Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen wurde, benachrichtigt das Leininger Auktionshaus den Einlieferer umgehend nach der Auktion. Der Einlieferer hat innerhalb von 2 Wochen das Recht, das Limit anzunehmen oder abzulehnen. Nimmt der Einlieferer das Angebot nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich an, wobei für die Frist der Eingang der schriftlichen Annahme bei dem Leininger Auktionshaus maßgebend ist, gilt das Angebot als abgelehnt.
15. Limitierte Objekte, für die bei einer Auktion kein Zuschlag erteilt oder bei denen der Vorbehaltszuschlag abgelehnt wurde, können für den festgelegten Limitpreis über einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Auktion im freihändigen Verkauf verkauft werden. Untergebote dürfen nur mit Genehmigung des Einlieferers akzeptiert werden. Die unverkauften Objekte werden in einer weiteren Auktion mit einem bis zu 50 % ermäßigten Limit angeboten. Sollten trotz ermäßigten Limits Objekte immer noch nicht verkauft werden, so hat der Einlieferer diese innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Wurde die Ware nach 14 Tagen nicht abgeholt, so ist das Auktionshaus berechtigt, Unterstellkosten, ohne jegliche Haftung für Verlust und / oder Beschädigung, zu verlangen. Diese betragen pauschal 5,00 Euro pro Objekt und Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Entstehen nachweislich höhere Kosten für die Unterbringung, hat diese der Käufer zu tragen.
16. Der Versteigerer erhebt eine Losgebühr in Höhe von € 1,00 pro Los zuzüglich Mwst. . Im Falle des Verkaufs oder der Versteigerung wird vom Hammer-/Zuschlagpreis ein Abgeld von 22 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als Auktions-Courtage erhoben und einbehalten. Diese und die anderen Nebenkosten werden vom erzielten Erlös abgezogen und verrechnet. Die Courtage ist unabhängig davon zu zahlen, ob auch der Käufer eine Courtage zu zahlen hat. Etwaige Abgaben im Rahmen des § 26 UrhG, „Folgerecht“, werden, soweit gesetzlich zulässig, von dem Erwerber getragen. Sollte diese Klausel in den Versteigerungsbedingungen unwirksam sein, haftet der Einlieferer für eine gesetzlich anfallende Abgabe.
17. Die Auszahlung an den Einlieferer erfolgt in der Regel in Form eines Verrechnungsschecks frühestens sechs Wochen nach dem Zahlungseingang des Käufers, bei Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Objekt nicht vor deren Klärung. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Käufers im Auftrag des Einlieferers das Mahnverfahren selbst einzuleiten oder davon abzusehen, damit der Einlieferer seine Rechte wahrnehmen kann. Sollte der Einlieferer bei Zahlungsverzug des Käufers von dem Vertrag zurücktreten, bleibt er dennoch zur Zahlung seiner Courtage verpflichtet.
18. Eingelieferte Objekte, die nicht verkauft werden konnten, müssen vom Einlieferer innerhalb von sechs Wochen abgeholt werden. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Einlieferers. Wurde die Ware nicht innerhalb der Frist abgeholt bzw. abgenommen, ist das Leininger Auktionshaus berechtigt, Unterstellkosten zu verlangen. Diese betragen pauschal 5,00 Euro pro Los und Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Käufer bleibt es vorbehalten den Nachweis zu führen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
19. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Neuleiningen ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion. Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
20. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 01.01.2023